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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend die häusliche Pflege oder die Betreuung in einer Tagespflege nicht möglich sind. Das kann z.B. während einer Übergangszeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder aus einer Reha-Einrichtung sein, wenn z.B. für die Pflege zuhause noch Umbaumaßnahmen notwendig sind oder die Pflegeperson zuhause die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.

Die Kurzzeitpflege ist ebenfalls im Falle von Krankheit, Urlaub oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen aus der Verhinderungspflege überbrückt werden kann oder bei kurzfristig erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit möglich. Der Pflegebedürtige hat bei Einstufung in eine Pflegestufe den Anspruch auf 28 Tage Kurzzeitpflege im Kalenderjahr. Die Pflegekasse beteilig sich bei der Kurzzeitpflege mit bis zu 1.774,00 Euro pro Kalenderjahr.

Liegt keine Einstufung in die Pflegestufe vor, muss der Pflegebedürftige die Heimkosten zu 100% tragen.

Bei Anspruch auf Eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45b SGB XI kann das Betreuungsgeld für die Kurzzeitpflege verwendet werden.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 42 Tage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse beteiligt sich bei der Verhinderungspflege mit bis zu 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr.

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Hier finden Sie Informationsmaterial wie Heimentgelte, Infos zur Dauerpflege und zur Kurzzeitpflege von der Pflege-Residenz-Beuren, vom Haus Geborgenheit und vom Tyler-Service.

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